Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. VDJ  - Bundesvorstand

JuristInnen warnen: Den Krieg verhindern !
Appell an die Regierungen und den UN-Sicherheitsrat

USA planen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg

Ein Krieg gegen den Irak zum Sturz der Regierung oder zur Durchsetzung von Waffeninspektionen stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Er steht im Widerspruch zur Charta der Vereinten Nationen. Dies gilt auch für die bisherigen Bombenangriffe in den sogenannten Flugverbotszonen durch die USA und Großbritannien, welche als unerklärter Krieg anzusehen sind.

Die USA berufen sich zu Unrecht auf Art. 51 der UN-Charta, indem sie von präventiver Selbstverteidigung reden. Ein Recht auf präventive Selbstverteidigung ist im Völkerrecht nicht anerkannt. Bereits 1981 hat der UN Sicherheitsrat seinerzeit einstimmig die Zerstörung von irakischen Atomreaktoren durch Israel bei Tuweitha (Tamuz I)als völkerrechtswidrig verurteilt und den Verweis auf angebliche präventive Selbstverteidigung als unzulässige Berufung auf das Völkerrecht zurückgewiesen. Fünf Jahre später war die Bombardierung von Tripolis durch die USA als Reaktion auf den Anschlag auf die Westberliner Diskothek La Belle von der UNO als völkerrechtswidrig verurteilt worden. Die USA hatten sie damals erstmalig als „präventive Verteidigung gegen den Terrorismus“ zu rechtfertigen versucht. Solche angeblich präventiven Kriege sind faktisch Angriffskriege.

Vom absoluten Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 sind in der UN-Charta lediglich zwei Ausnahmen vorgesehen: Das Recht auf Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta und das in den Art. 39 bis 42 allein dem UN-Sicherheitsrat zugebilligte Recht, bei einer Bedrohung des Friedens oder bei Angriffshandlungen Beschlüsse über ein militärisches Vorgehen gegen andere Staaten zu fassen. Gegenwärtig gibt es keinen Staat, der gegenüber dem Irak ein Recht auf Selbstverteidigung geltend machen könnte. Der Irak greift gegenwärtig kein Land an, droht auch nicht mit einem Angriff, und trifft auch keinerlei Kriegsvorbereitungshandlungen.

Bisher liegen keine Beweise dafür vor, dass der Irak über Massenvernichtungswaffen verfügt. Auch vom deutschen Bundesnachrichtendienst wird dies bestritten. Selbst wenn der Irak über Massenvernichtungswaffen verfügen würde, könnte dies einen Krieg völkerrechtlich nicht rechtfertigen. Es existieren eine Vielzahl von Staaten, die über Massenvernichtungswaffen atomarer, biologischer oder chemischer Art verfügen. Nicht zuletzt die USA unterstützen durch ihre Weigerung der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Biowaffenkonvention die Verbreitung solcher Waffen.

Das Ziel der USA, den Sturz von Saddam Hussein militärisch zu erzwingen, ist ebenfalls in keiner Weise durch das Völkerrecht gedeckt.

Keine Rechtfertigung durch UN Sicherheitsrat

Auch ein Beschluss des UN Sicherheitsrats kann gegenwärtig einen solchen Angriff nicht rechtfertigen. Die Voraussetzungen für ein militärisches Eingreifen nach den Art. 41 und 42 UN Charta liegen gegenwärtig nicht vor. Der Sicherheitsrat ist nicht befugt, willkürlich militärische Sanktionen zuzulassen bzw. anzuordnen. Er ist dazu nur befugt, wenn er nach Art. 39 eine Bedrohung oder einen Bruch des
Friedens oder eine Angriffshandlung feststellt.

Weiterhin müssen die vom Sicherheitsrat angeordneten Maßnahmen dazu geeignet sein, den Weltfrieden zu wahren oder wieder herzustellen. Bei einem Krieg gegen den Irak wäre jedoch das Gegenteil der Fall. Der Weltfrieden wäre mehr denn je in Frage gestellt. Zurecht haben daher bisher die deutsche Bundesregierung sowie die Regierungen anderer Länder wegen der destabilisierenden Wirkung eines Krieges gegen den Irak in der Nahostregion die Unterstützung abgelehnt.

Der Sicherheitsrat ist verpflichtet eine unmissverständliche Entscheidung zu treffen. Es darf sich nicht wiederholen, dass der UN Sicherheitsrat eine Entscheidung trifft, welche – ohne ausdrücklich militärische Sanktionen zuzulassen – hierfür doch bei böswilliger Auslegung die Grundlage liefert.

Kein Bündnisfall der NATO

Auch die Voraussetzungen für einen Bündnisfall der NATO liegen nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn ein NATO-Mitgliedsstaat vom Irak angegriffen würde. Kein NATO Mitgliedsstaat kann sich daher darauf berufen, aufgrund eines Bündnisfalles bestehe der Zwang zur Unterstützung der USA. Im Gegenteil verstoßen die USA mit der Führung eines Angriffskrieges auch gegen Art. 1 NATO-Vertrag, wonach sie
sich verpflichtet haben, jeden internationalen Streitfall auf friedlichem Wege so zu lösen, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

Unterstützung des illegalen Krieges der USA durch andere Regierungen unzulässig.

Die Regierungen sind gemäß Art. 2 Ziff. 5 der UN-Charta verpflichtet, jegliche Unterstützung des Krieges gegen den Irak zu unterlassen. Sie sind verpflichtet, den USA die Nutzung von Militärstützpunkten im Inland sowie Überflug- und Landerechte zu verweigern.
 
Sowohl aus dem Zwei-plus-Vier-Abkommen wie aus dem Grundgesetz folgt zwingend, dass eine deutsche Unterstützung eines solchen Angriffskrieges untersagt ist. Auch die Verfassungen anderer Länder verbieten einen Angriffskrieg.

Bereits die im Kuweit stationierten Bundeswehr-Spürpanzer können zurecht als eine Unterstützung der illegalen kriegerischen Aktionen der USA angesehen werden. Das Argument "man könne es sich nicht völlig mit den USA verderben" ist rechtlich nicht haltbar und politisch kurzsichtig.

Entsprechendes gilt auch für die Gewährung von Überflugrechten zu Zwecken der illegalen Kriegsführung, die Nutzung von US-Militärflughäfen in Deutschland, die Verbringung von Kriegsmaterial von in Deutschland gelegenen US-Stützpunkten ins Kriegsgebiet, die Einbeziehung von USKommandoeinrichtungen (z.B. US-EUSCOM in Stuttgart-Vaihingen, von wo aus die illegalen USMilitäraktionen gegen Libyen gesteuert wurden) und von Kommunikations- und Infrastruktursysteme.

Die laufenden Kriegsvorbereitungen der US-Regierung mit dem Ziel Saddam Hussein abzulösen, stellen eine Bedrohung des Friedens nach Art. 39 UN-Charta dar. Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind alle Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
verfassungswidrig (Art. 26 GG) und nach § 80 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt (Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren).

Die Regierungen werden daher aufgefordert:
 

  1.  unter allen Umständen gegen jede Beteiligung der jeweiligen nationalen oder NATO Streitkräfte
  2. an einem einseitig durch die US Regierung geführten Krieg gegen den Irak einzutreten
  3.  alle diplomatischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die USA von der Führung eines
  4. Angriffskrieges abzuhalten.
  5.  den USA jegliche wirtschaftliche und logistische Hilfe für ein solches illegales Vorhaben zu
  6. verweigern
  7.  die Rückführung ihrer eigenen Waffensysteme und Soldaten aus dem Krisengebiet zu
  8. veranlassen
  9.  unter allen Umständen für die Einhaltung der Mechanismen des UN-Sicherheitsrates und für
  10. dessen unmissverständliche Beschlussfassung einzutreten
  11.  im Falle eines Krieges DeserteurInnen der kriegsbeteiligten Staaten Asyl zu gewähren.

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