FREITAG 14, 28.03.2003
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Jürgen Rose

Diese Tätigkeit des Mordens

NICHT NUR EINE GEWISSENSFRAGE - Die UN-Charta, der NATO-Vertrag, das Grundgesetz, das Soldatengesetz und der KSZE-Kodex von 1994 verbieten jede deutsche Hilfe für das Kollektivverbrechen Krieg

Der deutsche Kanzler hat in seiner Regierungserklärung benannt, was den Krieg - jeden Krieg, auch den vorgeblich »gerechten« - in seinem Wesen ausmacht, nämlich Tod, Verwundung, Verstümmelung, Zerstörung - und das massenhaft und flächendeckend. Mit dieser Einsicht befindet sich Schröder in guter Gesellschaft: Etwa mit Kurt Tucholsky, einem der mutigsten und brillantesten Publizisten der Weimarer Republik, der als radikaler Pazifist einen entschlossenen Kampf gegen den preußischen Militarismus führte. Für ihn war Krieg ein »Kollektivverbrechen in Reinkultur... privilegierter Mord... organisierter Massenmord.« Bei Soldaten, schrieb er, handele es sich um »professionelle Mörder«, Generäle seien »eigentlich keine Soldaten mehr, sondern Schlachtendirektoren«.

Tucholskys Verdikt gilt in all seiner Schärfe für den Krieg gegen den Irak, wobei noch hinzu kommt, dass diese Aggression fundamental gegen die UN-Charta verstößt. Ohne Wenn und Aber muss daher gesagt werden, es handelt sich um ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, wie der führende deutsche Rechtsphilosoph Reinhard Merkel neulich konstatierte. Die Drahtzieher desselben - Bush, Blair, Rumsfeld, Cheney, Wolfowitz, Perle und viele weitere - sind daher vor den Internationalen Strafgerichtshof zu zitieren.

UN-Charta und NATO-Vertrag

Der Regierung Schröder scheint das durchaus bewusst zu sein. Was aber die deutschen Hilfsleistungen für den von den USA und Großbritannien geführten Angriffskrieg betrifft, schreckt sie davor zurück, ihre Politik strikt der Einhaltung völker- und verfassungsrechtlicher Normen unterzuordnen.

Die passende Maxime fänden sie nicht zuletzt bei Immanuel Kant, der einst postuliert hatte: »Das Recht muss nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepasst werden.« Um das transatlantische Verhältnis fürchtend, beruft sich Schröder auf vermeintliche Bündnispflichten.

Eine Legende, wie schon ein kurzer Blick in den »Nordatlantikvertrag« vom 4. April 1949 belegt. Unter dem Rubrum »Verpflichtung zur friedlichen Streitschlichtung« steht dort in Artikel 1: »Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist.« (*) Aus dem NATO-Vertrag kann demnach keinerlei Verpflichtung abgeleitet werden, Bush und Blair bei ihrem Rechtsbruch zu assistieren. Ganz im Gegenteil, wie Artikel 7 des Vertragswerks klar belegt: »Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in
erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.«

Auf den Punkt gebracht: die Verpflichtungen aus der UN-Charta besitzen gegenüber denen aus dem NATO-Vertrag eindeutig Priorität, so dass damit jeglicher Rekurs auf angebliche Bündnisverpflichtungen hinfällig wird. Wer wider besseres Wissen das Gegenteil behauptet, wird zum Mittäter bei Verbrechen gegen das Völkerrecht. Der bricht zugleich das Grundgesetz, das in Artikel 26 die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges unter Strafe stellt. Zudem bindet Artikel 25 GG alle Bewohner des Bundesgebietes - also auch Bundesregierung und Bundestag - an die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Daraus folgt, dass prinzipiell weder die Exekutive noch die Legislative befugt sind, die Teilnahme deutscher Streitkräfte an völkerrechtswidrigen oder völkerrechtlich zweifelhaften Aktionen anzuordnen, schon gar nicht die direkte oder auch nur mittelbare Beteiligung der Bundeswehr an einem Angriffskrieg.

Befehl und Gewissen

Was bedeutet der Befund, dass es sich beim Irak-Krieg um eine völkerrechtswidrige Aggression handelt, nun aber für die darin verwickelten Soldaten, die von ihren Regierungen entsandt sind, ein fremdes Land zu erobern - und dabei unvermeidlich andere töten und selbst sterben?
Zuvörderst machen sich diese Soldaten »mit flatternden Idealen und einem in Landesfarben angestrichenen Brett vor dem Kopf«, wie Tucholsky schrieb, zu Handlangern krimineller Staatenlenker - werden also selbst zu Tätern. Der Rekurs auf den Befehl ist dabei obsolet, er hält weder moralischen noch rechtlichen Kriterien stand.

Den moralphilosophischen Beweisgrund für diese Folgerung liefert Kants »Kritik der praktischen Vernunft«. Sie stellt insofern den Ausgangspunkt für den Umgang mit soldatischer Verantwortung dar, als die Antwort auf die fundamentale Frage nach dem: Was soll ich tun? auf der Erkenntnis basiert, dass für jegliches Handeln das eigene Gewissen den Maßstab setzt. Dies gilt auch für den Soldaten und impliziert die Nichtigkeit des Verweises auf den Befehl, um soldatisches Handeln zu legitimieren. Führt der Soldat einen Befehl aus, erhebt er einen fremden Willen zu seinem eigenen - bevor er den in die Tat umsetzt, muss er dessen Legitimität an seinem eigenen Gewissen prüfen.

Ein ehemaliger Generalinspekteur der Bundeswehr, Peter von Kirchbach, knüpfte an diese moralphilosophischen Erkenntnisse an, als er 1992 in der vom Bundesministerium der Verteidigung finanzierten Offizierzeitschrift TRUPPENPRAXIS anmerkte: »Die Spannung zwischen Freiheit und Gehorsam besteht in der Bindung an Befehle einerseits, in der Bindung an ein Wertesystem andererseits. Die Spannung besteht in der Bindung und Treuepflicht an den Staat einerseits und dem Wissen, dass staatliches Handeln immer nur das Vorletzte sein kann und dass das an ein höheres Wertesystem gebundene Gewissen eine entscheidende Berufungsinstanz sein muss. Sicher wird der Staat seinen Bürgern normalerweise nicht zumuten, gegen den Rat ihres Gewissens zu handeln. Im Wissen um diese Spannung aber und im Wissen, nicht jedem Anspruch zur Verfügung zu stehen, besteht letztlich der Unterschied zwischen Soldat und Landsknecht.«

Die größte Feigheit

Die von Kant postulierte unbedingte Pflicht zu moralkonformem Handeln hat mittlerweile auch im Völkerrecht ihren Niederschlag gefunden, wie sich exemplarisch anhand des »Verhaltenskodex´ zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit« belegen lässt, der auf dem Budapester KSZE-Gipfel 1994 unterschrieben wurde. Dort wird in den Paragraphen 30 und 31 formuliert: »Jeder Teilnehmerstaat wird die Angehörigen seiner Streitkräfte mit dem humanitären Völkerrecht und den geltenden Regeln, Übereinkommen und Verpflichtungen für bewaffnete Konflikte vertraut machen und gewährleisten, dass sich die Angehörigen der Streitkräfte der Tatsache bewusst sind, dass sie nach dem innerstaatlichen und dem Völkerrecht für ihre Handlungen individuell verantwortlich sind.« Und in Paragraph 31: »Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, dass die mit Befehlsgewalt ausgestatteten Angehörigen der Streitkräfte diese im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht ausüben und dass
ihnen bewusst gemacht wird, dass sie nach diesem Recht für die unrechtmäßige Ausübung ihrer Befehlsgewalt zur Verantwortung gezogen werden können und dass Befehle, die gegen das innerstaatliche Recht und das Völkerrecht verstoßen, nicht erteilt werden ...«

Dieser rechtlich verbindliche Kodex wurde 1994 auch von den USA und Großbritannien unterzeichnet. Dessen ungeachtet hat nun eine Handvoll Schurken an den Schalthebeln der Macht, nachdem sie, wie Tucholsky trefflich schreibt, »diese Tätigkeit des Mordens vorher durch beharrliche Bearbeitung der Massen als etwas Sittliches hingestellt« hatten, über 300.000 Soldaten in einen völkerrechtswidrigen Eroberungskrieg entsandt. Und prompt sind diese - gehirngewaschen von regierungsamtlicher Propaganda und dressed to kill -, »bereit, ihr Leben und ihre Person für einen solchen Quark, wie es die nationalistischen Interessen eines Staates sind, aufs Spiel zu setzen«, so Tucholsky, und das zu tun, was letzterer als »staatlich privilegierten Mord« bezeichnet.

Bezogen auf den Irak hat der »Budapester Kodex« geradezu atemberaubende Konsequenzen. Spätestens hier wird deutlich, warum die USA den Internationalen Strafgerichtshof boykottieren und mittlerweile ein Gesetz erlassen haben, das ihnen das Recht gibt, US-Soldaten notfalls gewaltsam aus dem Gewahrsam dieses Tribunals zu befreien.

Aber auch die Soldaten der Bundeswehr, die auf Geheiß der Bundesregierung eine völkerrechtswidrige Aggression abschirmen und decken, befinden sich in einer prekären Lage. Das gilt vorrangig für deutsche Soldaten in den AWACS-Crews der NATO, die in der Türkei eingesetzt sind, oder das in Kuwait stationierte ABC-Kontingent oder die zur Bewachung von Liegenschaften der US-Armee in Deutschland eingesetzten Bundeswehrkräfte. Neben den bereits genannten völker- und verfassungsrechtlichen Normen stellt das »Soldatengesetz« (SG) den verbindlichen Handlungsrahmen für die Soldaten dar. Dort heißt es im § 11, der die Gehorsamspflichten regelt: »Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.« Und im § 10 SG, der die Pflichten des Vorgesetzten umschreibt: »Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.« Aus diesen Rechtspflichten resultiert ein ganz erhebliches Dilemma für jeden im Kontext des Irak-Krieges eingesetzten Bundeswehrangehörigen. Es stellt sich nämlich die drängende Frage, ob er oder sie überhaupt zum Gehorsam gegenüber diesbezüglichen Befehlen verpflichtet ist - ja, ob es ihm oder ihr nicht sogar verboten wäre, selbigen Folge zu leisten. Die Bundesregierung ist dringend gefordert, schnellstens Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen.

Was letztendlich die Grenzen der soldatischen Gehorsamspflicht betrifft, so gilt für jeden Soldaten kategorisch ein Imperativ, den - welch Ironie der Geschichte - just ein US-Justizminister, nämlich Ramsey Clark, einst aufgestellt hat. Er lautet: »Die größte Feigheit besteht darin, einem Befehl zu gehorchen, der eine moralisch nicht zu rechtfertigende Handlung fordert.« Daraus folgt: Ein Soldat, der aus Feigheit rechts- oder moralwidrige Befehle ausführt, handelt schlechthin aus niedrigen Beweggründen. Wer aber »aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln ... einen Menschen tötet«, der ist - legt man das deutsche Strafgesetzbuch zugrunde - ein Mörder. Die Unabweisbarkeit dieser Logik hatte schon Tucholsky erkannt, als er schrieb: »Soldaten sind Mörder«.

(*) Hervorhebungen hier wie innerhalb der weiteren Zitate vom Autor.

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.